OLG Celle - Beschluss vom 22.02.2002
22 W 81/01
Normen:
ZPO § 494a Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 129
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 19/00

OLG Celle - Beschluss vom 22.02.2002 (22 W 81/01) - DRsp Nr. 2002/5518

OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2002 - Aktenzeichen 22 W 81/01

DRsp Nr. 2002/5518

»Eine Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren zu Lasten des Antragstellers kommt nicht in Betracht, wenn der Bauunternehmer als Gesamtschuldner mit dem Antragsgegner des Verfahrens die Mängel vor Ablauf der Klagfrist beseitigt, auch wenn dieses auf Veranlassung des Antragstellers geschieht.«

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 2 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss mit zutreffenden Gründen festgestellt, dass eine Kostenentscheidung gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO zu Lasten der Antragsteller nicht in Betracht kommt. Zunächst wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.