Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss mit zutreffenden Gründen festgestellt, dass eine Kostenentscheidung gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO zu Lasten der Antragsteller nicht in Betracht kommt. Zunächst wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.
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