OLG Celle - Beschluß vom 20.02.1990 (21 WF 197/89) - DRsp Nr. 1996/22912
OLG Celle, Beschluß vom 20.02.1990 - Aktenzeichen 21 WF 197/89
DRsp Nr. 1996/22912
Die Pflicht gerichtliche Auslagen zu tragen im Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts ergibt sich nicht aus der allgemeinen Schuldnervorschrift des § 2 Nr. 2KostO, sondern aus der richterlichen Entscheidung nach § 94 Abs. 3 S. 2 KostO. Sinn und Zweck des § 94 Abs. 3 S. 2 KostO ist es, das Kind im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren von finanziellen Belastungen freizustellen und die Kosten nach billigem Ermessen auf die Eltern zu verteilen. Das Kind wäre sonst Interesseschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO (wie die Eltern auch).