OLG Celle - Beschluß vom 18.05.1998 (19 WF 66/98) - DRsp Nr. 1999/4711
OLG Celle, Beschluß vom 18.05.1998 - Aktenzeichen 19 WF 66/98
DRsp Nr. 1999/4711
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat gemäß § 123ZPO keinen Einfluß auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten.Der Gesetzgeber hat die Frage einer Rückerstattung von Gebühren im Zusammenhang mit der Prozeßkostenhilfebewilligung nicht übersehen, sondern bewußt davon Abstand genommen mit der Folge, daß die nunmehrige Fassung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG die zu Recht von einer Partei erhobenen und bereits geleisteten Gerichtskostenvorschüsse nicht erfaßt. § 58 Abs. 2 S. 2 GKG verhindert lediglich, daß eine Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, in Anspruch genommen wird wegen noch offen stehender Gerichtskosten im Zeitpunkt der Entscheidung. Dagegen gewährt die Bestimmung keinen Schutz davor, daß ein obsiegender Gegner bereits verauslagte Gerichtskosten nach den §§ 103, 104ZPO zur Erstattung anmeldet und festsetzen läßt.
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