OLG Celle - Beschluss vom 05.04.2004
2 Ws 93/04
Normen:
BRAGO § 100 Abs. 1 S. 2 ; BRAGO § 83 ; BRAGO § 97 ; BRAGO § 99 ; StPO § 465 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 2396
NStZ 2004, 692
StV 2006, 33

OLG Celle - Beschluss vom 05.04.2004 (2 Ws 93/04) - DRsp Nr. 2004/7414

OLG Celle, Beschluss vom 05.04.2004 - Aktenzeichen 2 Ws 93/04

DRsp Nr. 2004/7414

»Bei einem Teilfreispruch sind gezahlte Pflichtverteidigergebühren nur im anteiligen Verhältnis von Freispruch zu Verurteilung auf die zu erstattenden Wahlverteidigergebühren anzurechnen.«

Normenkette:

BRAGO § 100 Abs. 1 S. 2 ; BRAGO § 83 ; BRAGO § 97 ; BRAGO § 99 ; StPO § 465 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten am 4. November 2003 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, ihn im Übrigen vom Vorwurf des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen freigesprochen. Im Umfang der Freisprechung hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. März 2004, bei Gericht eingegangen am 4. März 2004, hat der Angeklagte beantragt, seine notwendigen Auslagen hinsichtlich des Freispruchs gegenüber der Landeskasse auf 542,84 EURO festzusetzen. Er ist der Auffassung, er könne jeweils vier Fünftel der entstandenen Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer verlangen abzüglich gezahlter Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 645 EURO.