OLG Celle - Beschluß vom 03.11.1982
3 Ws 300/82
Normen:
BRAGO § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1983, 129

OLG Celle - Beschluß vom 03.11.1982 (3 Ws 300/82) - DRsp Nr. 1996/21865

OLG Celle, Beschluß vom 03.11.1982 - Aktenzeichen 3 Ws 300/82

DRsp Nr. 1996/21865

»Hat die Staatsanwaltschaft vorsorglich Revision eingelegt und alsbald zurückgenommen, und hat der zum Pflichtverteidiger bestellte Anwalt nach Beratung zwischenzeitlich die Verwerfung der Revision beantragt, so kann er die hierfür entstandenen Gebühren verlangen, auch wenn ihm die Revision nicht offiziell mitgeteilt ist.«

Normenkette:

BRAGO § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen
NStZ 1983, 129