»1. Im Verfahren zur Überprüfung von Strafvollzugsentscheidungen entsteht nach Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer keine neue Prozeßgebühr.2. Für die Erstattung anwaltlicher Gebühren und Auslagen, die in einem nach § 109 Abs. 3StVollzG vorgesehenen Verwaltungsvorverfahren entstanden sind, gilt § 162 Abs. 2VwGO entsprechend.«