OLG Celle - Beschluß vom 01.07.1994 (2 Ws 130/04) - DRsp Nr. 1995/1407
OLG Celle, Beschluß vom 01.07.1994 - Aktenzeichen 2 Ws 130/04
DRsp Nr. 1995/1407
Auch wenn der Verurteilte durch einen Straferlaß nicht beschwert ist, so bedeutet dies nicht, daß eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung unzulässig ist. Denn die Anfechtung der Kostenentscheidung ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache überhaupt nicht gegeben ist.