»Ein Beklagter darf nach einem vorangegangenen Mahnverfahren einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bzw. auf Terminbestimmung stellen. Dies hat zur Folge, daß der Beklagte, der einen solchen Antrag stellt, nach § 49 GKG Kostenschuldner der zweiten Hälfte der Gerichtskosten (KV Nr. 1005) wird, so daß die Gerichtskasse diese Gebühr von ihm einzuziehen hat.
Nach herrschender Auffassung, der der Senat sich anschließt, besteht aber in einem solchen Fall für den Beklagten Ä im Gegensatz zum Kläger Ä keine Vorwegleistungspflicht (vgl. RGZ 135,224; BGHZ 62,174 ..).
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