»... Mit seiner Behauptung, er habe in Höhe von 1950 DM eine Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt geschlossen, hat der Antragsgegner eine nicht gebührenrechtliche Einwendung erhoben (so bereits BGHZ 21, 199, 201), über die grundsätzlich nicht im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden kann.
Allerdings bedeutet die in § 19 Abs. 4 BRAGebO getroffene Regelung nicht, daß alle außerhalb des Gebührenrechts liegenden Einwendungen ohne weiteres zur Ablehnung der Kostenfestsetzung führen müssen. Nach der Rechtspr. der Oberlandesgerichte ist eine Einwendung oder Einrede des Auftraggebers dann unbeachtlich, wenn sie »handgreiflich unrichtig«, »offensichtlich aus der Luft gegriffen«, »eindeutig offensichtlich unerheblich«, »gänzlich abwegig und unverständlich«, »schon bei oberflächlicher Betrachtung völlig unbegründet« ist (so z. B. OLG Frankfurt JurBüro 1984, 869; 1981, 1517; OLG Köln AnwBl 1980, 155). ...