Die StrafvollstrKammer hatte der Landeskasse die Verfahrenskosten und die notwendigcn Auslagen des Verurteilten auferlegt, nachdem die StA einen Antrag auf Widerruf dcr bedingten Entlassung zurückgenommen hatte. Die StA hat gegen diese Entscheidung erfolgreich sofortige Beschwerde eingelegt.
»Eine ausdrückliche gesetzl. Regelung für die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Verurteilten in einem solchen Verfahren besteht nicht. Für eine entsprechende Anwendung der §§ 464 ff. StPO ist kein Raum. Die Sonderregelungen der §§ 467 a, 473 StPO und anderweitige gesetzl. Regelungen (§ 470 StPO, §
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