OLG Celle vom 12.11.1987
1 Ws 340/87
Normen:
StPO § 464 Abs.1, §§ 465, 467, 467 a, 473;
Fundstellen:
DRsp IV(466)202c-d
NStZ 1988, 196
NiedersRpfl 1988, 13

OLG Celle - 12.11.1987 (1 Ws 340/87) - DRsp Nr. 1992/7594

OLG Celle, vom 12.11.1987 - Aktenzeichen 1 Ws 340/87

DRsp Nr. 1992/7594

c-d. Keine Kosten- und Auslagenentscheidung bei Rücknahme des Antrags auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung durch die Staatsanwaltschaft, und zwar (c) weder analog § 464 Abs. 1 StPO (d) noch analog §§ 467, 467 a, 473 StPO.

Normenkette:

StPO § 464 Abs.1, §§ 465, 467, 467 a, 473;

Die StrafvollstrKammer hatte der Landeskasse die Verfahrenskosten und die notwendigcn Auslagen des Verurteilten auferlegt, nachdem die StA einen Antrag auf Widerruf dcr bedingten Entlassung zurückgenommen hatte. Die StA hat gegen diese Entscheidung erfolgreich sofortige Beschwerde eingelegt.

»Eine ausdrückliche gesetzl. Regelung für die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Verurteilten in einem solchen Verfahren besteht nicht. Für eine entsprechende Anwendung der §§ 464 ff. StPO ist kein Raum. Die Sonderregelungen der §§ 467 a, 473 StPO und anderweitige gesetzl. Regelungen (§ 470 StPO, § 121 Abs. 2 StVollzG) stehen einer ausweitenden Auslegung der Bestimmungen in der StPO sogar entgegen.