OLG Celle vom 03.04.1991
3710-8-8/91
Normen:
BRAGO § 133 S.3; BerHG § 4 ;
Fundstellen:
DRsp IV(485)253c
NiedersRpfl 1991, 147

OLG Celle - 03.04.1991 (3710-8-8/91) - DRsp Nr. 1992/7528

OLG Celle, vom 03.04.1991 - Aktenzeichen 3710-8-8/91

DRsp Nr. 1992/7528

Zuständig für eine nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe ist sowohl das Amtsgericht des Wohnsitzes/Aufenthaltsortes des Rechtsuchenden als auch das Amtsgericht des Kanzleiortes des unmittelbar aufgesuchten Rechtsanwaltes.

Normenkette:

BRAGO § 133 S.3; BerHG § 4 ;

c. »Nach ständ. Rechtspr. des Senats führt die weit gefaßte Zuständigkeitsregelung des § 4 BerHG, die auf »ein Bedürfnis für Beratungshilfe« abstellt und die erkennbar dazu beitragen sollte, möglichst einfach und unbürokratisch ein - jedenfalls - zuständiges Gericht »herauszufinden«, dazu, daß auch für die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe sowohl das AG des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Rechtsuchenden als auch dasjenige AG zuständig ist, in dessen Bezirk der von dem Rechtsuchenden unmittelbar zur Beratung herangezogene Rechtsanwalt seine Kanzlei hat. Deshalb hätte das AG H. über den Antrag der AntrSt. ... längst entscheiden müssen, für den »Verweisungsbeschluß« ... war insoweit von vornherein kein Raum. Daher erscheint es als angezeigt, das AG H. zum örtlich zuständigen Gericht zu bestimmen, was nichts daran ändert, daß anschließend ggf. gemäß § 133 Satz 3 BRAGO das AG O. über einen etwaigen Vergütungsfestsetzungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten der AntrSt. zu befinden hat.«