c. »Nach ständ. Rechtspr. des Senats führt die weit gefaßte Zuständigkeitsregelung des § 4 BerHG, die auf »ein Bedürfnis für Beratungshilfe« abstellt und die erkennbar dazu beitragen sollte, möglichst einfach und unbürokratisch ein - jedenfalls - zuständiges Gericht »herauszufinden«, dazu, daß auch für die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe sowohl das AG des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Rechtsuchenden als auch dasjenige AG zuständig ist, in dessen Bezirk der von dem Rechtsuchenden unmittelbar zur Beratung herangezogene Rechtsanwalt seine Kanzlei hat. Deshalb hätte das AG H. über den Antrag der AntrSt. ... längst entscheiden müssen, für den »Verweisungsbeschluß« ... war insoweit von vornherein kein Raum. Daher erscheint es als angezeigt, das AG H. zum örtlich zuständigen Gericht zu bestimmen, was nichts daran ändert, daß anschließend ggf. gemäß § 133 Satz 3 BRAGO das AG O. über einen etwaigen Vergütungsfestsetzungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten der AntrSt. zu befinden hat.«