OLG Bremen - Beschluss vom 23.05.2002 (2 W 36/02) - DRsp Nr. 2002/6887
OLG Bremen, Beschluss vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 2 W 36/02
DRsp Nr. 2002/6887
»1. Schränkt ein Gläubiger bei einem außergerichtlichen Vergleich seine Klagforderung mit Rücksicht auf das Leistungsvermögen des Schuldners und eine schnelle Verwirklichung des Anspruchs ein, so besteht bei der Kostenentscheidung nach § 91 aZPO auf Grund übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien unter Billigkeitsgesichts-Punkten kein Grund, ihm deswegen eine höhere Kostenquote aufzuerlegen.2. Dasselbe gilt, wenn die Einschränkung auf der Haltung eines Dritten beruht, der seine Forderung gegen den Gläubiger nachträglich ermäßigt und dessen Mitwirkung der Gesamtregelung der Angelegenheit dienlich ist.«