OLG Bremen - Beschluss vom 21.10.1998 (4 WF 82/98) - DRsp Nr. 1999/9644
OLG Bremen, Beschluss vom 21.10.1998 - Aktenzeichen 4 WF 82/98
DRsp Nr. 1999/9644
Die Einzahlung eines überhöhten Vorschusses in einem Scheidungsverfahren, in dem dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, führt nicht zu einem Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner, wenn bei ausgeurteilter Kostenaufhebung der auf den Antragsteller entfallende Kostenanteil geringer ist als der Vorschuss und der Antragsteller Ansprüche gegen die Staatskasse nicht mit Erfolg geltend machen kann.