OLG Bremen - Beschluß vom 08.07.1998 (II AR 153/98) - DRsp Nr. 1999/2570
OLG Bremen, Beschluß vom 08.07.1998 - Aktenzeichen II AR 153/98
DRsp Nr. 1999/2570
Dem Pflichtverteidiger, der Reisekosten gem. § 126 Abs. 1 S. 2 nach § 97 Abs. 2, § 28 Abs. 1BRAGO geltend macht, kann unter dem Gesichtspunkt der erheblichen Mühewaltung durch eine zeitlich aufwendige Reisetätigkeit eine erhöhte Pauschgebühr gem. § 99 Abs. 1BRAGO zugebilligt werden.