OLG Bremen - Beschluß vom 03.05.1994
Ws 63/94
Normen:
StPO § 473 Abs. 1, 3, 4 ;
Fundstellen:
StV 1994, 495

OLG Bremen - Beschluß vom 03.05.1994 (Ws 63/94) - DRsp Nr. 1995/1399

OLG Bremen, Beschluß vom 03.05.1994 - Aktenzeichen Ws 63/94

DRsp Nr. 1995/1399

Die nachträgliche Rechtsmittelbeschränkung ist kostenrechtlich als Teilrücknahme des Rechtsmittels anzusehen. Diese ist kostenrechtlich nach § 473 Abs. 1 StPO zu beurteilen. Ob das beschränkte Rechtsmittel vollen Erfolg hat, richtet sich nach § 473 Abs. 3 StPO. Endet das Berufungsverfahren mit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt, nachdem der Angeklagte erstinstanzlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, so hat er mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung vollen Erfolg. Denn er hat sein Ziel, eine Bestrafung zu vermeiden, erreicht.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1, 3, 4 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung des Urteils der Kleinen Strafkammer VIII vom 11.03.1993 ist statthaft (§ 464 Abs. 3 StPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und damit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Nach dem Kostenausspruch des Urteils trägt der Verurteilte die Kosten des Berufungsverfahrens, jedoch wird die Gebühr auf 2/3 herabgesetzt, sowie seine notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren zu 2/3, zu 1/3 fallen sie der Staatskasse zur Last. Diese Kostenentscheidung hat die Strafkammer in Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO damit begründet, daß die Berufung des Verurteilten teilweise erfolgreich gewesen sei.