Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung des Urteils der Kleinen Strafkammer VIII vom 11.03.1993 ist statthaft (§ 464 Abs. 3 StPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und damit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Nach dem Kostenausspruch des Urteils trägt der Verurteilte die Kosten des Berufungsverfahrens, jedoch wird die Gebühr auf 2/3 herabgesetzt, sowie seine notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren zu 2/3, zu 1/3 fallen sie der Staatskasse zur Last. Diese Kostenentscheidung hat die Strafkammer in Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO damit begründet, daß die Berufung des Verurteilten teilweise erfolgreich gewesen sei.
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