OLG Bremen vom 27.03.1986
2 W 21/86
Normen:
ZPO § 91 Abs.1 S.1, § 98, § 281 Abs.2, Abs.3;
Fundstellen:
DRsp IV(409)230b
Rpfleger 1986, 402

OLG Bremen - 27.03.1986 (2 W 21/86) - DRsp Nr. 1992/7519

OLG Bremen, vom 27.03.1986 - Aktenzeichen 2 W 21/86

DRsp Nr. 1992/7519

b. Keine Belastung des Beklagten, der die Kosten des Rechtsstreits durch Vergleich übernommenen hat, mit den Mehrkosten, die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstanden sind.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs.1 S.1, § 98, § 281 Abs.2, Abs.3;

»In der Rechtspr. ist umstritten, ob der Beklagte, der nach einem Vergleich »die Kosten des Rechtsstreits« zu tragen hat, auch die Mehrkosten tragen muß, die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstanden sind und bei einem Urteil nach der zwingenden Vorschrift des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger hätten auferlegt werden müssen. Das OLG Köln (JurBüro 1975, 234; im Ergebnis ebenso KG, MDR 1976, 405) hat den Standpunkt vertreten, mit Rücksicht auf die Regelung des § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem im Verweisungsbeschluß bezeichneten Gericht erwachsen, umfaßten die in einem Vergleich übernommenen »Kosten des Rechtsstreits« generell auch die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden seien. ...