OLG Braunschweig - Beschluß vom 05.07.1996 (1 WF 36/96) - DRsp Nr. 1997/5437
OLG Braunschweig, Beschluß vom 05.07.1996 - Aktenzeichen 1 WF 36/96
DRsp Nr. 1997/5437
Der Normzweck des § 19 Abs. 8BRAGO besteht darin, das Festsetzungsverfahren nach § 19 Abs. 1BRAGO von der bei Rahmengebühren nach § 12 Abs. 1BRAGO, § 315 Abs. 3BGB erforderlichen Prüfung, ob die Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach billigem Ermessen bestimmt ist, freizuhalten und diese im Einzelfall durchaus schwierige Frage der Klärung im Prozeßverfahren vorzubehalten.Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 8BRAGO sind die Absätze 1 bis 7 nicht anwendbar bei Rahmengebühren, so daß grundsätzlich eine Rahmengebühr gegen die eigene Partei nicht festgesetzt werden kann. Entgegen einer gelegentlich vertretenen Auffassung (vgl. OLG Stuttgart NJW 1971, 59 und JurBüro 1984, 395) fallen auch Satzrahmengebühren und die Gebühren des § 118BRAGO unter diese Bestimmung; der Umstand, daß derartige Gebühren trotz der erforderlichen Billigkeitsprüfung gegen den Verfahrensgegner nach §§ 103ff. ZPO festgesetzt werden können, rechtfertigt nicht, die Bestimmung des § 19 Abs. 8BRAGO außer acht zu lassen.Die Vorschrift des § 19 Abs. 8BRAGO ist jedoch einschränkend auszulegen und steht der Festsetzung von Rahmengebühren dann nicht entgegen, wenn der Rechtsanwalt die Gebühr nach § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO dem Auftraggeber gegenüber verbindlich auf den Mindestsatz (bzw. bei Betragsrahmengebühren auf den Mindestbetrag) bestimmt hat.
Normenkette:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" abrufen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.