OLG Braunschweig vom 14.03.1985
Ws 293/84
Normen:
StPO § 473 Abs.1, Abs.2 S.1;
Fundstellen:
DRsp IV(466)194d
MDR 1986, 167

OLG Braunschweig - 14.03.1985 (Ws 293/84) - DRsp Nr. 1992/7501

OLG Braunschweig, vom 14.03.1985 - Aktenzeichen Ws 293/84

DRsp Nr. 1992/7501

d. Volle Kostenlast der Staatskasse wegen Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten (Strafmaß-)berufung der Staatsanwaltschaft im Falle der Ersetzung einer hohen Geldstrafe durch eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe.

Normenkette:

StPO § 473 Abs.1, Abs.2 S.1;

»Die [Strafmaß-]Berufung der StA hat dazu geführt, daß das LG gegen den Angekl. auf Rechtsfolgen erkannt hat, die im Vergleich zu denen der angefochtenen Entscheidung eine Änderung zu seinen Gunsten darstellen .. . [Denn] die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, [ist] für den Angekl. jedenfalls hinsichtlich der Auswirkungen im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse weniger drückend als die vom AG festgesetzte Geldstrafe [360 Tagessätze zu je 35 DM].