OLG Brandenburg - Beschluß vom 21.03.1995
1 Ws (Reha) 31/95
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 2, § 84 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 418

OLG Brandenburg - Beschluß vom 21.03.1995 (1 Ws (Reha) 31/95) - DRsp Nr. 1996/21819

OLG Brandenburg, Beschluß vom 21.03.1995 - Aktenzeichen 1 Ws (Reha) 31/95

DRsp Nr. 1996/21819

»Beantragt ein Rechtsanwalt die Aufhebung mehrerer gegen einen Mandanten ergangener strafrechtlicher Entscheidungen und wird daraufhin ein Rehabilitierungsverfahren durchgeführt, entsteht lediglich ein Gebührenanspruch, bei dem die Mehrarbeit nach § 12 BRAGO erhöhend zu berücksichtigen ist.«

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 2, § 84 ;

Gründe:

Durch Urteil des Kreisgerichts Rathenow vom 1.8.1959 - 2 S 145/59 - wurde der Betroffene wegen Staatsverleumdung, Widerstandes gegen die Staatsgewalt und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Der Betroffene befand sich vom 23.6.1959 bis zum 22.9.1960 in Haft.

Das Kreisgericht Rathenow verurteilte den Betroffenen am 31.8.1961 - 2 S 118/61 - wegen versuchten illegalen Verlassens der DDR gemäß § 8 PaßG/DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten. Der Betroffene befand sich vom 19.8.1961 bis zum 30.6.1962 und vom 23.1.1964 bis zum 29.7.1964 in Haft.

Das Kreisgericht Rathenow verurteilte den Betroffenen am 21.11.1963 - 2 S 143/64 - wegen versuchten Grenzdurchbruchs gemäß § 8 PaßG/DDR zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Der Betroffene befand sich vom 18.9.1963 bis zum 23.1.1964 und vom 29.7.1964 bis zum 14.3.1966 in dieser Sache in Haft.