1. Wird der armen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Anwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet, so können sowohl die Partei als auch der Rechtsanwalt gegen die Einschränkung der Beiordnung Beschwerde einlegen. 2. In Anwaltsprozessen (hier: Scheidungssache) kann die Einschränkung nicht auf die Regelung des § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestützt werden, da die systematische Stellung dieser Vorschrift ihre Anwendung nur in Parteiprozessen erlaubt.
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