OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.10.2001
8 W 120/01
Normen:
ZPO § 106 § 104 § 91 Abs. 1 § 91 § 293 § 404a § 92 Abs. 1 ; RPflG § 11 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1128
OLGReport-Brandenburg 2002, 62
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 517/98

OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.10.2001 (8 W 120/01) - DRsp Nr. 2002/1313

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 8 W 120/01

DRsp Nr. 2002/1313

Normenkette:

ZPO § 106 § 104 § 91 Abs. 1 § 91 § 293 § 404a § 92 Abs. 1 ; RPflG § 11 ;

Gründe:

I.

Die Rechtspflegerin hat auf Antrag der Parteien gem. § 106 ZPO die Kosten für den ersten Rechtszug ausgeglichen und dabei zugunsten der Beklagten einen Betrag von 361.761,76 DM nebst Zinsen festgesetzt. Die dabei auf seiten der Beklagten vorgenommenen Absetzungen hat diese hingenommen.

Die Klägerin hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß die irrtümlich noch als "Erinnerung" bezeichnete sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Festsetzung zugunsten der Beklagten zunächst vollen Umfangs angegriffen hat. Sie hat beanstandet, daß die Anwaltsgebühren der Beklagten von deren zweitinstanzlichen Anwälten angemeldet worden sind, obwohl eine Kostennote der erstinstanzlichen Anwälte nicht vorgelegt sei. Weiter hat sie beanstandet, daß 66,00 DM als fiktive Parteireisekosten festgesetzt sind. Schließlich hat sie die Festsetzung der angemeldeten Kosten für ein "vorgerichtliches" Gutachten beanstandet.

Nach Hinweisen des Senatsvorsitzenden, daß die Kostennote der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Rechtspflegerin vorgelegen habe und die mit festgesetzten fiktiven Reisekosten erstattungsfähig seien, hat die Klägerin ihre Beanstandungen insoweit fallengelassen, was der Senat als (teilweise) Rechtsmittelrücknahme wertet.