OLG Brandenburg - Beschluß vom 14.08.1996
2 Ws 125/96
Normen:
BRAGO § 97 Abs. 2, § 126 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 64
StV 1996, 615

OLG Brandenburg - Beschluß vom 14.08.1996 (2 Ws 125/96) - DRsp Nr. 1997/818

OLG Brandenburg, Beschluß vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 2 Ws 125/96

DRsp Nr. 1997/818

Hat der Verteidiger in einem besonders umfangreichen Verfahren zur sachgerechten Vorbereitung der Verteidigung eine besonders qualifizierte juristische Hilfskraft zur Sichtung umfangreichen Beweismaterials hinzugezogen, so sind die Kosten hierfür nicht nur allgemeiner Geschäftsaufwand, sondern gesondert zu erstatten.

Normenkette:

BRAGO § 97 Abs. 2, § 126 Abs. 2 ;

Gründe:

Vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) ist gegenwärtig ein gegen mehrere Personen gerichtetes Strafverfahren, der sogenannte "Havemann-Prozeß", anhängig. Der Angeklagten wird mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Neuruppin (Schwerpunktabteilung für Bezirkskriminalität und DDR-Justizunrecht) vom 05. Oktober 1994 vorgeworfen, in der Zeit von April bis Juli 1979 gemeinschaftlich mit anderen Mitangeklagten als Leiterin der Abteilung 1 A des Generalstaatsanwalts der DDR sich der Rechtsbeugung zum Nachteil des Regimekritikers Prof. Dr. Robert H. schuldig gemacht zu haben. Auch unter Berücksichtigung des damals geltenden Rechts der DDR sollen die von der Angeklagten ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen sein und den ausschließlichen Zweck verfolgt haben, Robert H. als politischen Gegner des damaligen DDR-Regimes auszuschalten.