OLG Brandenburg - Beschluß vom 08.02.1995
2 Sbd. (2) 35/94
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StraFo 1995, 89

OLG Brandenburg - Beschluß vom 08.02.1995 (2 Sbd. (2) 35/94) - DRsp Nr. 1996/21821

OLG Brandenburg, Beschluß vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 2 Sbd. (2) 35/94

DRsp Nr. 1996/21821

Eine durchschnittliche tägliche Verhandlungsdauer von neun Stunden und 12 Minuten an sechs Verhandlungstagen geht über das gewöhnliche Maß dessen hinaus, was mit der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühr abgegolten wird.

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller ist dem Nebenkläger S. am 1. Hauptverhandlungstag (01.07.1992) als Nebenklägervertreter beigeordnet worden.

Das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) hat die insgesamt 5 Angeklagten am 14.09.1992 teils wegen Körperverletzung mit Todesfolge, teils wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung u.a. zu unterschiedlich langen Jugendstrafen verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Antragsteller, der bereits Gebühren nach §§ 102, 97, 84 BRAGO in Höhe von 6.628,00 DM erhalten hat, begehrt für 6 von insgesamt 16 Hauptverhandlungstagen die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von zusätzlich 412,00 DM pro Tag, mithin insgesamt 2.472,00 DM.

Wegen der Begründung des Antrages im einzelnen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den eingereichten Schriftsatz vom 09.02.1994 sowie auf die ergänzenden Ausführungen des Antragstellers vom 31.01.1995 Bezug genommen.

Der Antrag hat Erfolg.