OLG Brandenburg - Beschluß vom 06.11.1995 (9 WF 76/95) - DRsp Nr. 1996/22878
OLG Brandenburg, Beschluß vom 06.11.1995 - Aktenzeichen 9 WF 76/95
DRsp Nr. 1996/22878
1. Ohne zugrundeliegende Kostenentscheidung kann auch die Staatskasse den Kostenerstattungsanspruch der armen Partei nicht gegen den Gegner geltend machen.2. Eine Klagerücknahme vor Beginn der Rechtshängigkeit löst die Wirkungen des § 269 Abs. 3ZPO nicht aus.3. Wird der Scheidungsantrag erst nach dem Tod des Antragsgegners dessen Rechtsanwalt zugestellt, so tritt Rechtshängigkeit nicht ein, da der Antrag mit dem Tod des Antragsgegners unzulässig wird.