OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.10.2001
8 W 237/01
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 97 Abs. 2 § 104 Abs. 3 ; RPflG § 11 Abs. 1 § 21 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 374/96

OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.10.2001 (8 W 237/01) - DRsp Nr. 2002/18504

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2001 - Aktenzeichen 8 W 237/01

DRsp Nr. 2002/18504

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 97 Abs. 2 § 104 Abs. 3 ; RPflG § 11 Abs. 1 § 21 Nr. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz. 3 BRAGO, § 104 Abs. 3 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 2 RPflG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg.

Die Festsetzung ist abzulehnen, weil der Antragsgegner Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO). Der Antragsgegner macht mit näherer Begründung geltend, der Antragsteller hätte den Anwaltsvertrag schlecht erfüllt. Dieser Einwand betrifft das Auftragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner. Er liegt mithin außerhalb des Gebührenrechts.

Eine materiell-rechtliche Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Einwand gegen den Vergütungsanspruch im Ergebnis durchdringt, findet im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht statt.