OLG Bamberg - Beschluß vom 30.11.1994
2 UF 138/94
Normen:
GKG § 17 Abs. 4, § 19 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 83
FamRZ 1996, 504

OLG Bamberg - Beschluß vom 30.11.1994 (2 UF 138/94) - DRsp Nr. 1998/10800

OLG Bamberg, Beschluß vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 2 UF 138/94

DRsp Nr. 1998/10800

1. Bei hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen findet eine Wertaddition nach § 19 GKG auch dann nicht statt, wenn Haupt- und Hilfsansprüche auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen und wenn über beide entschieden wird. 2. Werden in einem Vergleich Unterhaltsansprüche für Vergangenheit und Zukunft geregelt, die zuvor nur Gegenstand anwaltschaftlichen Schriftwechsels, aber nicht bei Gericht anhängig waren, so sind nicht die bis zum Vergleichsabschluß entstandenen, sondern allenfalls diejenigen Unterhaltsbeträge als Rückstand i.S. von § 17 Abs. 4 GKG entsprechend zu werten, die vor der erstmaligen anwaltschaftlichen Zahlungsaufforderung fällig waren.

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 4, § 19 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1995, 83
FamRZ 1996, 504