OLG Bamberg - Beschluß vom 27.04.1995 (2 UF 40/95) - DRsp Nr. 1998/10795
OLG Bamberg, Beschluß vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 2 UF 40/95
DRsp Nr. 1998/10795
Bei einer ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung hat der Berufungsgegners nach deren Rücknahme weder einen Kostenerstattungsanspruch noch ein rechtlich durchsetzbares Interesse am Erlaß eines Verlustigkeitsbeschlusses.