Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin (§§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO, 11 , 21Abs. 1 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn das Landgericht hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß zu Recht die Erstattungsfähigkeit einer Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO im Hinblick auf das vorangegangene selbständige Beweisverfahren 11 H 10/97 AG Gemünden verneint.
Der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß es für die Erstattungsfähigkeit der Beweisgebühr grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 ff. BGB im Hauptverfahren mitverwertet worden sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., Rdz. 20 zu § 48 BRAGO mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
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