OLG Bamberg - Beschluß vom 11.08.1993 (2 WF 71/93) - DRsp Nr. 1998/10819
OLG Bamberg, Beschluß vom 11.08.1993 - Aktenzeichen 2 WF 71/93
DRsp Nr. 1998/10819
1. Nach Sinn und Zweck der §§ 31, 52BRAGO schließen sich die Prozeßgebühr einerseits und die Verkehrsgebühr andererseits aus.2. Die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht löst keine gesonderte Anwaltsgebühr aus, da es sich dabei nicht um eine Zuständigkeitsbestimmung i.S. von § 36ZPO Handelt.