OLG Bamberg - Beschluß vom 10.07.1991 (2 WF 72/91) - DRsp Nr. 1998/10903
OLG Bamberg, Beschluß vom 10.07.1991 - Aktenzeichen 2 WF 72/91
DRsp Nr. 1998/10903
1. Bei der Streitwertbestimmung für eine Drittwiderspruchsklage, mit der beantragt wird, die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft nach den 180 ff. ZVG für unzulässig zu erklären, ist gem. § 3ZPO das Interesse der Klagepartei, das sie mit der Drittwiderspruchsklage verfolgt, zugrunde zu legen.2. Hat die klagende Ehefrau nur dann die Möglichkeit hat, eine Auseinandersetzung der beendeten Gütergemeinschaft entsprechend BGB § 1478 unter Berücksichtigung ihres Übernahmerechts nach BGB § 1477 Abs. 2 vorzunehmen, wenn sie die mit ihrem geschiedenen Ehemann bestehende Miteigentumsgemeinschaft an dem Grundstück erhält und diese nicht durch einen Anteil an einem etwaigen Versteigerungserlös ersetzen läßt, ist der Streitwert der Drittwiderspruchsklage mit dem vollen Betrag ihres Miteigentumsanteils anzusetzen.