OLG Bamberg - Beschluß vom 10.06.1991 (2 WF 63/91) - DRsp Nr. 1998/10895
OLG Bamberg, Beschluß vom 10.06.1991 - Aktenzeichen 2 WF 63/91
DRsp Nr. 1998/10895
1. Bei Einholung eines schriftlichen Gutachtens endet das Beweisaufnahmeverfahren erst mit dem Vortrag des Beweisergebnisses im nächsten Termin zur mündlichen Verhandlung. 2. Ein Rechtsanwalt, der die Partei in diesem Termin vertritt, erhält die Beweisgebühr, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er hinsichtlich der Beweisaufnahme irgendwelche besonderen Aktivitäten entfaltet.