OLG Bamberg - Beschluß vom 08.07.1992 (2 W 2/92) - DRsp Nr. 1998/10845
OLG Bamberg, Beschluß vom 08.07.1992 - Aktenzeichen 2 W 2/92
DRsp Nr. 1998/10845
Wurden nach der Kostenentscheidung Nebenintervenient und Beklagter verurteilt, "die Hälfte der Kosten" zu tragen, haften sie in der Regel nach Kopfteilen; dies gilt auch für die Gerichtskosten.