OLG Bamberg - Beschluß vom 07.12.1994 (2 UF 225/94) - DRsp Nr. 1995/6969
OLG Bamberg, Beschluß vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 2 UF 225/94
DRsp Nr. 1995/6969
1. Stirbt eine Partei eines Scheidungsverfahrens im Laufe des Berufungsverfahrens, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens analog §§ 91a, 97 Abs. 1 ZPO dem überlebenden Ehegatten aufzuerlegen, wenn die von ihm eingelegte Berufung ohne Erfolg geblieben wäre.2. Die von der herrschenden Meinung bevorzugte Anwendung des § 93aZPO überzeugt in diesen Fällen nicht.