OLG Bamberg - Beschluß vom 07.02.1991
6 W 28/90
Normen:
BRAGO § 20 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1991, 959

OLG Bamberg - Beschluß vom 07.02.1991 (6 W 28/90) - DRsp Nr. 1998/10876

OLG Bamberg, Beschluß vom 07.02.1991 - Aktenzeichen 6 W 28/90

DRsp Nr. 1998/10876

Nimmt ein ausländisches (hier italienisches) Unternehmen ständig am Geschäftsverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teil, kann es in einem Rechtsstreit, der einen gewöhnlichen Geschäftsvorgang betrifft, Verkehrsanwaltskosten nicht erstattet verlangen; des gilt um so mehr, wenn sich der Kanzleisitz des Verkehrsanwaltes an einem anderen Ort als dem des Prozeßgerichts befindet. Code910207.ba1

Normenkette:

BRAGO § 20 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen
JurBüro 1991, 959