OLG Bamberg - Beschluß vom 07.02.1991 (6 W 28/90) - DRsp Nr. 1998/10876
OLG Bamberg, Beschluß vom 07.02.1991 - Aktenzeichen 6 W 28/90
DRsp Nr. 1998/10876
Nimmt ein ausländisches (hier italienisches) Unternehmen ständig am Geschäftsverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teil, kann es in einem Rechtsstreit, der einen gewöhnlichen Geschäftsvorgang betrifft, Verkehrsanwaltskosten nicht erstattet verlangen; des gilt um so mehr, wenn sich der Kanzleisitz des Verkehrsanwaltes an einem anderen Ort als dem des Prozeßgerichts befindet.Code910207.ba1