OLG Bamberg - Beschluss vom 06.12.2001
4 W 128/01
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 91 Abs. 1 S. 1 § 97 Abs. 1 §§ 3 ff. ; GKG § 25 Abs. 2 § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2003, 112
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 623/01

OLG Bamberg - Beschluss vom 06.12.2001 (4 W 128/01) - DRsp Nr. 2002/5423

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 4 W 128/01

DRsp Nr. 2002/5423

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 91 Abs. 1 S. 1 § 97 Abs. 1 §§ 3 ff. ; GKG § 25 Abs. 2 § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit zwischen den Parteien um die Rückzahlung eines Darlehens wurde vor dem Landgericht am 10.7. durch Vergleich beendet. Danach hatte die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs zu tragen. Mit Antrag vom 1.8. begehrte die Klägerin die Festsetzung ihrer Kosten, dabei u.a. auch die Berücksichtigung der Kosten zweier Auskünfte der Datenbankauskunft Deutschland, über brutto 232,-- DM, betreffend die Beklagte und die von ihr geführten Firmen.

Mit Beschluß vom 12.10. der Klägerin am 23.10 zugestellt, setzte die Rechtspflegerin beim Landgericht die Kosten gegen die Beklagte fest, ohne allerdings die Auskunftkosten der zu berücksichtigen, weil sie diese als nicht erstattungsfähig ansah.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 23.10 eingegangen beim Landgericht am 24.10 Auf die Begründung der Beschwerde (Bl. 65 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Die Gegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3, 567 ff., 577 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.