OLG Bamberg - Beschluß vom 06.03.1992
3 W 105/91
Normen:
ZPO §§, 91a, 696 Abs. 1 Satz 43;
Fundstellen:
JurBüro 1992, 762

OLG Bamberg - Beschluß vom 06.03.1992 (3 W 105/91) - DRsp Nr. 1998/10861

OLG Bamberg, Beschluß vom 06.03.1992 - Aktenzeichen 3 W 105/91

DRsp Nr. 1998/10861

Die einseitige und nur teilweise Erledigterklärung durch den Kläger läßt den Streitwert der Hauptsache unberührt, wenn der Beklagte der Erledigterklärung widersprochen und Klageabweisung beantragt hat. Dies gilt auch wen die Erledigterklärung anläßlich des Übergangs vom Mahn- in das Streitverfahren erfolgt.

Normenkette:

ZPO §§, 91a, 696 Abs. 1 Satz 43;
Fundstellen
JurBüro 1992, 762