OLG Bamberg - Beschluß vom 06.03.1992 (3 W 105/91) - DRsp Nr. 1998/10861
OLG Bamberg, Beschluß vom 06.03.1992 - Aktenzeichen 3 W 105/91
DRsp Nr. 1998/10861
Die einseitige und nur teilweise Erledigterklärung durch den Kläger läßt den Streitwert der Hauptsache unberührt, wenn der Beklagte der Erledigterklärung widersprochen und Klageabweisung beantragt hat. Dies gilt auch wen die Erledigterklärung anläßlich des Übergangs vom Mahn- in das Streitverfahren erfolgt.