OLG Bamberg - Beschluß vom 05.12.1990 (2 WF 160/90) - DRsp Nr. 1995/6999
OLG Bamberg, Beschluß vom 05.12.1990 - Aktenzeichen 2 WF 160/90
DRsp Nr. 1995/6999
1. Das Abänderungsverfahren nach § 10aVAHRG ist nicht gebührenfrei. Vielmehr entstehen Gebühren nach § 99KostO, § 11 Abs. 1VAHRG.2. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der §§ 10a, 11 VAHRG sowie aus der Tatsache, daß die Abänderung nach § 10aVAHRG alle Schritte einer Erstentscheidung beinhaltet und damit vom Umfang her und qualitativ einer Erstentscheidung entspricht.