OLG Bamberg - Beschluß vom 02.02.1989 (2 AR 92/89) - DRsp Nr. 1998/8692
OLG Bamberg, Beschluß vom 02.02.1989 - Aktenzeichen 2 AR 92/89
DRsp Nr. 1998/8692
1. Auch der erst im Zwischenverfahren zum Pflichtverteidiger bestellte Anwalt hat Anspruch auf eine zusätzliche Gebühr gem. § 84BRAGO. Denn nach dem Wortlaut des § 97 Abs. 3BRAGO ist auch eine Tätigkeit "vor Eröffnung des Hauptverfahrens" zu vergüten.2. Fehler bei der Festsetzung der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren können im Rahmen des auf Bewilligung einer Pauschvergütung gerichteten Verfahrens berücksichtigt und behoben werden.