Die zulässige (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO) sofortige Beschwerde der Beklagten führt nicht zum Erfolg.
I.
Den Beklagten steht ein über den ihnen von der Rechtspflegerin zuerkannten Anspruch von 1 725,50 EUR hinausgehender Anspruch auf Ersatz der ihnen aus der Einschaltung ihres Privatgutachters, der Steuerberatungsgesellschaft B... & Kollegen GmbH entstandenen Kosten nicht zu. Soweit die Rechtspflegerin den Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch zuerkannt hat, gilt zugunsten der Beklagten das Verbot der Schlechterstellung (allg. Meinung vgl. OLG München, JurBüro 1982, 1566; Musielak/Wolst, ZPO 6. Aufl., § 104 Rdnr. 31; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl., § 104 Rdnr. 21 'reformatio in peius'), so dass es dabei sein Bewenden hat.
II.
Bezüglich des geltend gemachten weitergehenden Kostenerstattungsanspruchs gilt Folgendes:
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