BVerfG - Beschluß vom 21.12.1994
2 BvR 2718/93
Normen:
BVerfG § 34 Abs. 2 § 92 ;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 18.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 860/93
VG Hannover, vom 29.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BvR 2721/93

Offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

BVerfG, Beschluß vom 21.12.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 2718/93 - Aktenzeichen 2 BvR 2721/93

DRsp Nr. 2005/16513

Offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

1. Ein Mißbrauch liegt u. a. dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. 2. Wenn eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts in vollkommen parallelen Fällen wenige Wochen zuvor die Annahme zur Entscheidung abgelehnt hat, muß die Einlegung weiterer identischer Verfassungsbeschwerden von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden.

Normenkette:

BVerfG § 34 Abs. 2 § 92 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich unzulässig. Der Vortrag in der Verfassungsbeschwerdeschrift genügt bei weitem nicht den Substantiierungserfordernissen des § 92 BVerfGG.