LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.08.2011
11 Ta 139/11
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 770/10

Offensichtlich unbegründete Einwendungen gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 139/11

DRsp Nr. 2011/18457

Offensichtlich unbegründete Einwendungen gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Gemäß § 11 Abs. 5 RVG sind Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts geeignet, den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zu verhindern. Dies gilt nicht, wenn die Einwendung offensichtlich unbegründet ist oder nicht auf konkreten Tatsachen beruht.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.05.2011 - AZ: 3 Ca 770/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5;

Gründe:

I. Im Ausgangsverfahren, welches beim Landgericht Trier seinen Anfang nahm, und nach Verweisung beim Arbeitsgericht Trier seinen Fortgang fand, war der Beschwerdeführer rechtsanwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte S. & Partner.