VermG § 38 Abs. 2 S. 2 ; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2 ; VwVfG § 80 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 119
BayVBl 1997, 93
DÖV 1997, 215
EWiR 1996, 1101
JurBüro 1997, 259
NJ 1996, 615
OV spezial 1996, 379
VIZ 1996, 649
ZOV 1996, 432
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 19.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 291/95
Offene Vermögensfragen - Widerspruchsverfahren, Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung; Gebühren und Kosten - Kostenerstattung im vermögensrechtlichen Widerspruchsverfahren
BVerwG, Beschluß vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 7 B 244.96
DRsp Nr. 1997/305
Offene Vermögensfragen - Widerspruchsverfahren, Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung; Gebühren und Kosten - Kostenerstattung im vermögensrechtlichen Widerspruchsverfahren
»Die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG setzt keinen in vollem Umfang begründeten Widerspruch voraus; die Vorschrift begründet vielmehr in derselben Weise wie § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine Pflicht zur Kostenerstattung, soweit der Widerspruch erfolgreich war.«
Normenkette:
VermG § 38 Abs. 2 S. 2 ; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2 ; VwVfG § 80 Abs. 1 S. 1 ;
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund i. S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1VwGO liegt nicht vor. Deshalb kann offenbleiben, ob die vom Widerspruchsausschuß (§ 26 VermG) gefertigte, nicht ausdrücklich auf ein Vertretungsverhältnis hindeutende Beschwerde überhaupt zulässig ist.
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