BayObLG - Beschluss vom 21.03.2002
1Z AR 17/02
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 29 Abs. 1 ; BGB § 269 Abs. 1 ; BRAO § 27 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 52 ;
Fundstellen:
AnwBl 2002, 430

Örtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen Prozessbevollmächtigten und Verkehrsanwalt - Erfüllungsort für Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung anwaltlicher Vertragspflichten

BayObLG, Beschluss vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 1Z AR 17/02

DRsp Nr. 2002/9061

Örtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen Prozessbevollmächtigten und Verkehrsanwalt - Erfüllungsort für Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung anwaltlicher Vertragspflichten

»1. Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei beabsichtigter Schadensersatzklage wegen Schlechterfüllung anwaltlicher Vertragspflichten gegen den Prozessbevollmächtigten und den beauftragten Verkehrsanwalt (Bestätigung von BayObLG vom 16.8.1995, NJW-RR 1996, 52/53).2. Erfüllungsort für Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung anwaltlicher Vertragspflichten ist regelmäßig der Ort, an dem der Rechtsanwalt seine Kanzlei eingerichtet hat.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 29 Abs. 1 ; BGB § 269 Abs. 1 ; BRAO § 27 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 52 ;

Gründe

I.