I.
Nach Abgabe des Mahnverfahrens durch das Amtsgericht S. hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.09.2002 vor dem Amtsgericht K. Anwaltshonorar in Höhe von 667,68 EURO nebst Zinsen geltend gemacht. Der Sitz der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers befindet sich in K. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in ... G.-B., im Bezirk des Amtsgerichts G. Der Kläger macht geltend, er sei im Jahr 2001 im Auftrag des Beklagten außergerichtlich tätig geworden gegenüber dem damaligen Arbeitgeber des Beklagten in K. und gegenüber dem Arbeitsamt in K. Der Beklagte hält die Forderung des Klägers für nicht berechtigt.
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