OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.03.2003
15 AR 53/02
Normen:
ZPO § 13 ; ZPO § 35 ; ZPO § 29 Abs. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 47 ; ZPO § 281 ; BGB § 269 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 725
BRAK-Mitt 2003, 194
NJW 2003, 2174
OLGReport-Karlsruhe 2004, 14
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 500/02
AG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 212/02

Örtliche Zuständigkeit für die Honorarforderung eines Rechtsanwalts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2003 - Aktenzeichen 15 AR 53/02

DRsp Nr. 2003/8544

Örtliche Zuständigkeit für die Honorarforderung eines Rechtsanwalts

»1. Ein Verweisungsbeschluss unter Verstoß gegen § 47 ZPO ist objektiv willkürlich und daher nicht bindend. 2. Bei einer anwaltlichen Honorarforderung wird der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO) durch den Wohnsitz des Mandanten zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 Abs. 1 BGB) und nicht durch den Kanzleisitz des Rechtsanwalts bestimmt.«

Normenkette:

ZPO § 13 ; ZPO § 35 ; ZPO § 29 Abs. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 47 ; ZPO § 281 ; BGB § 269 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Abgabe des Mahnverfahrens durch das Amtsgericht S. hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.09.2002 vor dem Amtsgericht K. Anwaltshonorar in Höhe von 667,68 EURO nebst Zinsen geltend gemacht. Der Sitz der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers befindet sich in K. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in ... G.-B., im Bezirk des Amtsgerichts G. Der Kläger macht geltend, er sei im Jahr 2001 im Auftrag des Beklagten außergerichtlich tätig geworden gegenüber dem damaligen Arbeitgeber des Beklagten in K. und gegenüber dem Arbeitsamt in K. Der Beklagte hält die Forderung des Klägers für nicht berechtigt.