OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.11.2006
5 WF 221/05
Normen:
HessVerwZustellungG § 15 ; ZPO § 93d § 93a § 269 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 314 FH 17/04

Öffentliche Zustellung nach § 15 des hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 5 WF 221/05

DRsp Nr. 2007/12582

Öffentliche Zustellung nach § 15 des hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes

»Nach § 15 des hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14.2.1957 in der zur Zeit des Vorgangs geltenden Fassung war eine öffentliche Zustellung nur zulässig" wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt war". Damit unterscheiden sich die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz nicht von denen der Zivilprozessordnung185 ZPO). Der Aufenthaltsort des Empfängers ist nicht schon deshalb unbekannt, weil die Verwaltungsbehörde seine Anschrift im Zeitpunkt der beabsichtigten Bekanntgabe nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein. Die Verwaltungsbehörde muss daher vor der öffentlichen Zustellung die nach Sachlage gebotenen und zumutbaren Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Empfängers anstellen. Nur weil ein Bürger sich nicht ordnungsgemäß abmeldet, dürfen ihn die Rechtsnachteile einer öffentlichen Zustellung nicht treffen.«

Normenkette:

HessVerwZustellungG § 15 ; ZPO § 93d § 93a § 269 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe: