Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 FGO) dargelegt haben. Sie wenden sich mit ihren Ausführungen lediglich gegen die Rechtsanwendung und vor allem gegen die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz. Damit allein können sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Auch ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht; denn sie rügen eine Verletzung des § 96 FGO wegen fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts.
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