BFH - Beschluss vom 09.02.2005
IX B 190/03
Normen:
GKG § 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1114
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5027/01

NZB: Zuständigkeit für Antrag auf Nichterhebung von Kosten gemäß § 8 GKG

BFH, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen IX B 190/03

DRsp Nr. 2005/5792

NZB: Zuständigkeit für Antrag auf Nichterhebung von Kosten gemäß § 8 GKG

Für den im Verfahren der NZB gestellten Antrag, die Kosten für die Klageabweisung niederzuschlagen, mit dem sinngemäß die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 GKG geltend gemacht wird, ist nicht der BFH sondern das FG zuständig.

Normenkette:

GKG § 8 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 FGO) dargelegt haben. Sie wenden sich mit ihren Ausführungen lediglich gegen die Rechtsanwendung und vor allem gegen die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz. Damit allein können sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Auch ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht; denn sie rügen eine Verletzung des § 96 FGO wegen fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts.