BFH - Beschluss vom 29.08.2006
III E 4/06
Normen:
GKG § 47 Abs. 1, 3 § 52 Abs. 6 § 66 Abs. 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2294

NZB: Streitwert, Erinnerung

BFH, Beschluss vom 29.08.2006 - Aktenzeichen III E 4/06

DRsp Nr. 2006/27292

NZB: Streitwert, Erinnerung

1. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers und - falls ein solcher nicht gestellt wird - nach der Beschwer des angefochtenen Urteils.2. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht i.d.R. dem Streitwert des Klageverfahrens, der wiederum i.d.R. dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens entspricht.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1, 3 § 52 Abs. 6 § 66 Abs. 8 ;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 31. Oktober 2005 hat das Finanzgericht die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Einkommensteuer 1999 als unbegründet abgewiesen. Im Klageverfahren hatte der Kostenschuldner beantragt, das Finanzamt zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 19. September 2000 dahin gehend zu ändern, dass Unterstützungsleistungen in verfassungskonformer Form berücksichtigt werden und die Einkommensteuer 1999 entsprechend festgesetzt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen.