BFH - Beschluß vom 03.01.2000
II E 7/99
Normen:
GKG (1975) § 13 ; GKG (2004) § 53 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 853

NZB; Streitwert

BFH, Beschluß vom 03.01.2000 - Aktenzeichen II E 7/99

DRsp Nr. 2001/13325

NZB; Streitwert

Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision im finanzgerichtlichen Verfahren entspricht nach ständiger Rspr. des BFH regelmäßig dem Streitwert des Klageverfahrens. Dieser entspricht dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 ; GKG (2004) § 53 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hat vor dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben mit dem Antrag, die Nichtigkeit von Einheitswertbescheiden auf den 1. Januar 1986, 1. Januar 1987 und 1. Januar 1988 Grundbesitz betreffend festzustellen. Die Summe der in diesen Bescheiden festgestellten Einheitswerte beträgt 9 244 500 DM. Ferner beantragte der Kostenschuldner, das Finanzamt zu verpflichten, im Wege der Art-, Wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1987 und den 1. Januar 1988 ihm diesen Grundbesitz zu 40 v.H. zuzurechnen. Die Summe der auf den 1. Januar 1987 und den 1. Januar 1988 festzustellenden Einheitswerte dieser Grundstücke beträgt 5 804 300 DM.

Das FG hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Wegen der Nichtzulassung der Revision hat der Kostenschuldner Beschwerde eingelegt. Diese wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) als unzulässig verworfen; dem Kostenschuldner wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.