BFH - Beschluß vom 30.03.2000
X B 50/99
Normen:
BRAO § 36 Abs. 2 Satz 2 ; FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 § 116 Abs. 1 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 85 § 418 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1223

NZB; Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung; Umdeutung einer NZB

BFH, Beschluß vom 30.03.2000 - Aktenzeichen X B 50/99

DRsp Nr. 2000/6352

NZB; Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung; Umdeutung einer NZB

1. Der Einwand, der Kl. sei nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden, bezieht sich auf einen Verfahrensmangel i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, nämlich darauf, der Kl. sei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen. Dieser Mangel kann nicht mit einer NZB geltend gemacht werden. 2. Ein von einem fachkundig vertretenen Kl. ausdrücklich als Beschwerde eingelegtes Rechtsmittel kann nicht in eine Revision umgedeutet werden. 3. Wird ein Kl. zur mündlichen Verhandlung gegen PZU geladen, bezeugt diese dessen ordnungsgemäße Ladung. Die Widerlegung dieses Beweises erfordert den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufes. Selbst eine eidesstattliche Versicherung reicht als Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht aus.

Normenkette:

BRAO § 36 Abs. 2 Satz 2 ; FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 § 116 Abs. 1 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 85 § 418 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg - teils, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, teils, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet worden ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).