BFH - Beschluss vom 15.06.2015
III R 17/13
Normen:
RVG § 46 Abs. 2 S. 1;

Notwendigkeit von Reisekosten des Klägers und des Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH

BFH, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen III R 17/13

DRsp Nr. 2015/10915

Notwendigkeit von Reisekosten des Klägers und des Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH

1. NV: Im Fall einer Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren für das Revisionsverfahren umfasst dieses auch die Vertretung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. 2. NV: Wird die mündliche Verhandlung vor dem EuGH anberaumt, ist auf Antrag des beigeordneten Prozessbevollmächtigten nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG regelmäßig festzustellen, dass die Reise des Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung erforderlich ist.

1. Wird einem Beteiligten uneingeschränkt Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet, so umfasst die Beiordnung auch die Vertretung im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (BGH - IX ZR 265/12 - 16.01.2014). 2. Die Reise des Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung vor dem EuGH ist als sachdienlich und damit als erforderlich anzusehen, nicht jedoch die Reise des Klägers persönlich.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 2 S. 1;

Gründe